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In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer
die Laufbahnprüfung (§ 17 Absatz 1) abgelegt hat oder
eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung nachweist, die zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geeignet ist, die Befähigung für eine entsprechende Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln, oder
die Laufbahnbefähigung nach § 18 des Saarländischen Beamtengesetzes erworben hat oder
die Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst nach sonstigen Rechtsvorschriften erworben hat.