SFischG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 21 SFischGFischereibezirkeGesetz Nr. 1181 - Saarländisches Fischereigesetz (SFischG) Vom 23. Januar 1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1999 § 20§ 22 (1)In offenen Gewässern ist die Fischerei in Fischereibezirken auszuüben.(2)Fischereibezirke sind entweder Eigenfischereibezirke (§ 22) oder gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 23).