§ 22 SFischG
Eigenfischereibezirk
(1)
Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein einziges Fischereirecht erstreckt, Das Gleiche gilt, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer Personengemeinschaft sich auf Gewässerstrecken beziehen, die aneinander grenzen und dabei die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
1.
in fließenden Gewässern in der ganzen Breite ununterbrochen auf mindestens 2 km Gewässerlänge oder auf eine Mindestfläche von 0,5 ha,
2.
auf ein ganzes stehendes Gewässer von mindestens 5 ha Wasserfläche.
(2)
Die Verpachtung eines Eigenfischereibezirks in Teilen ist nur zulässig, wenn jeder Teil die gesetzliche Mindestgröße hat.