§ 31a SFischG
Einziehung des Fischereischeins
Werden nach Erteilung des Fischereischeins Tatsachen bekannt, die eine Versagung rechtfertigen oder gerechtfertigt hätten, so kann, im Fall des § 31 Absatz 1 muss die für die Erteilung des Fischereischeins zuständige Behörde diesen für ungültig erklären und einziehen.