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Zuständig für die Erteilung des Fischereischeins ist
für Personen, die im Saarland ihren Wohnsitz haben, die Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der Wohnsitz liegt sowie der Fischereiverband Saar,
für alle übrigen Personen die Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der Antragsteller den Fischfang ausüben will sowie der Fischereiverband Saar.
Vor der Versagung oder der Erklärung der Ungültigkeit eines Fischereischeins ist der Fischereiverband Saar zu hören.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.