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Im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen wird eine Fördermitteldatenbank für die Landesregierung errichtet und geführt, die durch das Landesamt für Zentrale Dienste technisch betrieben wird.
Die obersten Landesbehörden haben Fördermittelverwaltungssysteme zu führen, wenn sie vergeben.
Zuwendungen nach § 23 des Gesetzes betreffend die Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194), in der jeweils geltenden Fassung,
sonstige Fördermittel aus dem Landeshaushalt, auf die ein Rechtsanspruch besteht,
Zuweisungen nach dem Kommunalfinanzausgleichsgesetz -KFAG - vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 461), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2003 (Amtsbl. 2003 S. 1990), in der jeweils geltenden Fassung,
ab dem Haushaltsjahr 2020 Billigkeitsleistungen nach § 53 des Gesetzes betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446),
ab dem Haushaltsjahr 2023 Ausgaben aus dem Sondervermögen „Transformationsfonds für den Strukturwandel im Saarland“, oder
als bewilligende Stellen Mittel des Bundes oder/und Mittel der Europäischen Union
Die Fördermittelverwaltungssysteme müssen über elektronische Schnittstellen zur Fördermitteldatenbank verfügen.Die obersten Landesbehörden können sichfür ressortspezifische Zwecke der Fördermitteldatenbank bedienen.