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Die Fördermitteldatenbank soll die Information über die in § 1 Abs. 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fördermittel und die laufende Analyse sowie die rechtmäßige und ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel sicherstellen und die Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht sowie das Controlling über die Fördermittel unterstützen.
Dem Rechnungshof steht der für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche automatisierte Zugriff auf die in der Fördermitteldatenbank gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 enthaltenen Daten zu. Er bedient sich dabei der in der Fördermitteldatenbank eingerichteten technischen Zugriffs- und Auswertemöglichkeiten.