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Zuständige Behörde im Sinne des § 76 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und dieser Verordnung ist die Bezirksregierung Köln.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Zuständige Behörde im Sinne des § 114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 SGB V und dieser Verordnung ist der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Zuständige Behörden für Angelegenheiten nach Teil 2 Kapitel 1 bis 3 dieser Verordnung sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Die Bezirksregierung Köln ist zuständige Behörde nach § 71 Absatz 1 Satz 5 und § 81a des Aufenthaltsgesetzes. Abschnitt 3 Aufgaben der Aufnahmeeinrichtungen
Zuständige Behörde im Sinne des § 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes ist das für Soziales zuständige Ministerium.
Zuständige Stelle ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Teil 4
Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 6a, 18b und 47 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zuständige Landesbehörde im Sinne des §§ 6b Abs.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.