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Geodaten, Metadaten, Netzdienste und Geodatendienste sind als Bestandteile der Geodateninfrastruktur interoperabel bereit zu stellen.
Für den Zugang zu Geodaten, Metadaten, Netzdiensten und Geodatendiensten ist vom Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen (LKVK) ein zentraler Zugangspunkt einzurichten. Die Behörden nach § 2 Absatz 2 sind verpflichtet, den Zugang zu den Geodaten, Metadaten, Netzdiensten und Geodatendiensten über den zentralen Zugangspunkt zu gewährleisten.
Geodaten, Geodatendienste und Metadaten Dritter können über den zentralen Zugangspunkt nach Absatz 2 bereit gestellt werden, sofern diese Dritten sich verpflichten, sie gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes bereit zu stellen.
Die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten nach § 4 an den zentralen Zugangspunkt hat unter Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314, S. 72) sowie des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Die Daten unterliegen den Regelungen des Urheberrechtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.