§ 11 SHSG
1Das Land stellt der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke, Einrichtungen und Haushaltsmittel im Rahmen der Möglichkeiten des Landeshaushalts zur Verfügung. 2Die Hochschule erhält eine Globalzuweisung, die sich an den in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen geforderten und erbrachten Leistungen der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben orientiert. 3Die Globalzuweisung umfasst Mittel für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule einschließlich leistungsbezogener Komponenten sowie die Mittel für Innovationen in Lehre und Forschung. 4Die Hochschule kann aus ihrem eigenen Vermögen und den ihr überlassenen Mitteln Rücklagen bilden. 5Die von der Hochschule erzielten Einnahmen verbleiben im Vermögen der Hochschule.
1Zusätzlich zur Globalzuweisung können der Hochschule Mittel zugewiesen werden, die als konkreter Beitrag für die Erreichung bestimmter Ziele vereinbart werden. 2Zur Förderung von Studium und Lehre werden der Hochschule Mittel zugewiesen, über deren Verwendung in Gremien entschieden wird, die zur Hälfte mit Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe der Studierenden besetzt sind.
Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten der Hochschule trägt das Land, das gegenüber der Hochschule auch die Folgen einer Versorgungslastenteilung übernimmt.
1Die Universität hat Maßnahmen des Bauunterhalts selbst vorzubereiten und durchzuführen oder durch Dritte erbringen zu lassen. 2Sie kann kleine und große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen selbst vorbereiten und durchführen oder durch Dritte erbringen lassen. 3Für die Umsetzung der Maßnahmen weist das Land der Universität bedarfsgerecht und nach Maßgabe des Landeshaushaltes Mittel zu. 4Geeignete Maßnahmen nach Satz 2 werden im Einzelfall im Einvernehmen zwischen der Universität, der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde sowie der für die Bauangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt. 5Weitere Einzelheiten regelt die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Bauangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung. 6Die Rechtsverordnung regelt insbesondere
die Verantwortung der Universität zur Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zur Erfüllung von Berichtspflichten sowie von Dokumentations-, Archivierungs- und Verfügungsstellungspflichten,
die sinngemäße Anwendung der Richtlinie für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes und
die Einrichtung der Nachprüfstelle, an die sich die Bewerberin/der Bewerber oder die Bieterin/der Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.