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1Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung, die der Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bedarf. 2Die Zustimmung ist zu versagen, wenn Rechtsgründe entgegenstehen oder die vorgeschlagene Regelung den Grundsätzen der Landeshochschulentwicklungsplanung widerspricht.
1Die Grundordnung enthält allgemeine Organisations- und Verfahrensgrundsätze, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Sie regelt auch
die Möglichkeit, etwaige von der Fakultätsstruktur abweichende Organisationsstrukturen vorzusehen, wobei für diesen Fall die §§ 26 bis 28 entsprechend gelten,
die Voraussetzungen und organisationsrechtlichen Folgen einer Mitgliedschaft in mehreren Fakultäten einschließlich der Heranziehung von Mitgliedern anderer kooperierender Hochschulen,
die Modalitäten der Durchführung von Sitzungen während der vorlesungsfreien Zeit,
die angemessene Entlastung der nebenamtlichen Mitglieder des Präsidiums und der Dekanate von ihren sonstigen Dienstpflichten.
1Die Hochschule kann ihre Angelegenheiten durch sonstige Ordnungen regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Die Ordnungen der Hochschule sind nach Maßgabe der Grundordnung zu veröffentlichen. Kapitel 2 Mitgliedschaft und Mitwirkung
Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Grundordnung bestimmt die Grundsätze, nach denen die innere Struktur der Hochschule…
Die Grundordnung kann zur Erprobung neuer Organisationsformen in Studium und Lehre sowie von den §§ 60 bis 62 und 92 bis 96 sowie 96a bis 96f abweichende…
Näheres zu den Nummern 9 und 10 kann die Grundordnung regeln.
Die Ordnung der Studentenschaft einer Hochschule nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 kann die Gliederung der Studentenschaft in Fachschaften bestimmen.
Die Hochschule erlässt Ordnungen nach Maßgabe dieses Gesetzes; sie kann Geschäftsordnungen für die Kollegialorgane nach Maßgabe dieses Gesetzes erlassen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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