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Die Zahl der Einwohner im Sinne des § 1 Abs. 1 richtet sich nach der für die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit maßgebenden Einwohnerzahl.
Regelmäßige Teilnahme an Sitzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 liegt vor, wenn der Beamte als Protokollführer an wenigstens zwei Sitzungen im Kalendermonat teilnimmt. Nur ein Beamter kann je Sitzung als Protokollführer berücksichtigt werden.
Maßgebende Einwohnerzahl der Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und der Ämter ist die Summe der Einwohnerzahlen ihrer Mitgliedsgemeinden nach Absatz 1. Für die…
Der Bürgermeister und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs verpflichtet, an dessen…
Die Bevölkerungszahl für die Bestimmung der Zahl der zu wählenden Vertreter gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes richtet sich nach der vom Landesbetrieb…
festgesetzt. Er ist nach der bei der jeweils letzten Personalratswahl im Wählerverzeichnis festgestellten Zahl der in der Regel Beschäftigten zu berechnen. Die…
Für die Eingruppierung der Ämter nach den §§ 2 und 3 ist die jeweils aktuelle vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichte…
Versammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.