§ 9 SJAVollzG
Die Arrestierten werden in ihren Arresträumen einzeln untergebracht.
Mit ihrer Zustimmung können sie gemeinsam untergebracht werden, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind und erzieherische Gründe dem nicht entgegenstehen.
Weibliche und männliche Arrestierte werden getrennt voneinander untergebracht. Die Unterbringung erfolgt in eigenständigen Abteilungen, zumindest in getrennten Bereichen.
Abweichend von Absatz 3 Satz 1 können männliche und weibliche Arrestierte im Einzelfall ausnahmsweise mit Arrestierten des jeweils anderen Geschlechts untergebracht werden
bei einer nicht nur vorübergehenden Abweichung der Geschlechtsidentität von dem personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag, sofern Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht entgegenstehen, oder
aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt.
Arrestierte, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister keine Angabe oder die Angabe „divers“ enthält, werden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Geschlechtsidentität der betroffenen Arrestierten und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, getrennt von männlichen Arrestierten oder getrennt von weiblichen Arrestierten untergebracht.
Gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig.