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Für den Vollzug des gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Vollzug des Dauerarrests, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Freizeit- und Kurzarrests nach § 16 Absatz 2 und 3 des Jugendgerichtsgesetzes,
Nichtbefolgungsarrests nach § 11 Absatz 3, § 15 Absatz 3 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 und § 88 Absatz 6 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes und nach § 98 Absatz 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes sowie
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.