§ 15 SJAVollzG
Die Ausgestaltung der Freizeit orientiert sich am Vollzugsziel. Die Anstalt hat Angebote zur sinnvollen Freizeitgestaltung vorzuhalten. Sie stellt insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betätigung, eine angemessen ausgestattete Mediathek sowie Zeitungen und Zeitschriften zur Verfügung. Die Arrestierten sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Maßnahmen der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten.
Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen. Eigene Hörfunk- oder Fernsehgeräte und eigene Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik sind nicht zugelassen.
Dem Sport kommt bei der Gestaltung des Vollzugs besondere Bedeutung zu. Die Anstalt soll täglich Maßnahmen oder andere Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung anbieten. Sie fördert die Bereitschaft der Arrestierten, sich sportlich zu betätigen. Titel 5 Gesundheitsfürsorge