§ 38 SJG
Wildseuchen
Erfordert die Bekämpfung von Wildseuchen den Erlass von Anweisungen gemäß § 24 des Bundesjagdgesetzes, erlässt diese die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Veterinärbehörde. Abschnitt 7 Jagdschutz
Erfordert die Bekämpfung von Wildseuchen den Erlass von Anweisungen gemäß § 24 des Bundesjagdgesetzes, erlässt diese die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Veterinärbehörde. Abschnitt 7 Jagdschutz