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Der Jagdschein kann als Jahresjagdschein für ein oder drei Jagdjahre erteilt oder verlängert werden.
Besteht keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung, so ist ein erteilter Jagdschein vom Inhaber unverzüglich der Jagdbehörde abzuliefern. Erfährt diese auf andere Weise, dass keine ausreichende Versicherung besteht, so hat sie den Jagdschein unverzüglich für ungültig zu erklären und einzuziehen. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Jagdbehörde, die den Jagdschein erteilt hat.
Eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheins soll nicht mehr als fünf Jahre betragen.
Die Wiedererteilung eines Jagdscheins kann von der Wiederholung einer oder mehrerer Prüfungen abhängig gemacht werden, wenn der Jagdschein dem Antragsteller für die Dauer von mindestens drei Jahren versagt oder entzogen worden ist.
Die Erteilung von Ausnahmen bei Ausländerjagdscheinen nach § 15 Abs. 6 des Bundesjagdgesetzes obliegt
bei Tagesjagdscheinen der Jagdbehörde,
bei Jahresjagdscheinen der obersten Jagdbehörde.
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung[1] die Erteilung von Jagdscheinen, insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.
Der Jagdschein kann versagt werden
Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt…
Ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheines an, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren kein neuer Jagdschein…
Die Jagdbehörde setzt dem Jagdpächter im Falle des § 13 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes eine angemessene Frist für die Erfüllung der Voraussetzungen für die…
Der Jahresjagdschein wird, ausgenommen der Jugend- und Ausländerjagdschein, in der Regel für drei Jagdjahre erteilt. Hat der Antragsteller in Deutschland keinen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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