Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um dem Saarland-Kolleg eine an den Wünschen der Studierenden orientierte Planung des Kursangebotes zu ermöglichen, kann das Kolleg den Studierenden die Gelegenheit eröffnen, in einer Vorwahl im Rahmen der Vorgaben des § 17 Wünsche im Hinblick auf ihre spätere verbindliche Fächerwahl (Hauptwahl) zu äußern. Der/Die Studierende erwirbt durch seine/ihre Wahlentscheidung im Rahmen der Vorwahl keinen Anspruch auf Einrichtung eines Kurses in dem jeweils gewählten Fach. Der/Die Studierende kann die in der Vorwahl getroffene Entscheidung bei der Hauptwahl im Rahmen des Kursangebotes des Saarland-Kollegs abändern.
Die Hauptwahl erfolgt vor Eintritt in die Hauptphase. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Hauptwahl wird vom Saarland-Kolleg festgelegt.
Nach Abschluss der Hauptwahl ist der/die Studierende an die von ihm/ihr getroffene Wahl der Pflichtfächer in der vorgeschriebenen Belegdauer gebunden; § 20 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung in einen bestimmten Kurs des gewählten Faches.