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Der/Die Studierende kann einmal, und zwar zum Ende eines der Halbjahre der Hauptphase, freiwillig zurücktreten, sofern die Zulassung zur Abiturprüfung innerhalb der zulässigen Höchstdauer des Besuches der gymnasialen Oberstufe möglich bleibt. Das Zurücktreten ist von dem/der Studierenden spätestens zwei Wochen nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses zu erklären.
Im Falle des Zurücktretens nimmt der/die Studierende am Unterricht in allen gemäß § 17 zu belegenden Fächern teil; bei einem Zurücktreten nach einem der beiden ersten Halbjahre können diese Fächer neu gewählt werden. Alle im ersten Durchgang erreichten Noten werden annulliert.
Im Falle des freiwilligen Zurücktretens nach dem ersten Halbjahr bedarf es keiner Zulassung zur Hauptphase mehr. Das Jahreszeugnis der Einführungsphase erhält in diesem Falle den Vermerk: „Der/Die Studierende wurde bereits durch Beschluss der Klassenkonferenz vom ... zur Hauptphase zugelassen. Er/Sie besuchte freiwillig noch einmal das zweite Halbjahr der Einführungsphase.“ Die bei der Wiederholung erreichten Noten werden auf dem Jahreszeugnis ausgewiesen. Eine bestandene Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache wird nicht wiederholt.