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Tritt ein Studierender/eine Studierende nach Bekanntgabe der Zulassung von der Prüfung zurück, wird er/sie einem/einer Studierenden gleichgestellt, der/die die Prüfung nicht bestanden hat. Das gleiche gilt, wenn ein Studierender/eine Studierende die Prüfung ganz oder teilweise versäumt.
Die Vorschrift des Absatzes 1 über das Nichtbestehen der Prüfung findet keine Anwendung, wenn ein Studierender/eine Studierende aus Gründen, die er/sie nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen. Die Gründe für das Versäumnis hat der/die Studierende unverzüglich nachzuweisen. Wird das Versäumnis mit Krankheit begründet, so kann der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ob der/die Studierende die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Abiturprüfungskommission. Hat er/sie die Gründe nicht zu vertreten, ist ihm/ihr zur Ablegung oder Fortsetzung der schriftlichen beziehungsweise fachpraktischen Prüfung ein besonderer, landeseinheitlich von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzender Termin zu gewähren, der vor dem allgemeinen Termin der mündlichen Prüfung liegt. Studierende, die auch an diesem Termin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht teilnehmen können, nehmen an der Abiturprüfung des nächsten Schuljahres teil. Versäumt ein Studierender/eine Studierende aus Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, den mündlichen Teil der Prüfung, so wird ein Nachtermin gewährt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden gewertet. Dem/Der Studierenden ist zu empfehlen, zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung am Unterricht in seinen/ihren Prüfungsfächern in der nachfolgenden Jahrgangsstufe teilzunehmen.
Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs finden die §§ 14 bis 16 der Inklusionsverordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540; 2016 I S. 217), geändert durch die Verordnung vom 8. August 2016 (Amtsbl. I S. 656), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.