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Die Schule leitet die Meldung des Schülers/der Schülerin, bei Minderjährigen der Erziehungsberechtigten, zur Teilnahme an der Prüfung spätestens zwei Wochen vor Beginn der der Prüfung vorausgehenden Osterferien der Schulaufsichtsbehörde [2] zu. Die Meldung muss Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort des Schülers/der Schülerin sowie die Angabe der von ihm/ihr gewählten Fächer der schriftlichen (§ 12) und der mündlichen (§ 20) Prüfung sowie der beiden Fächer, in denen die Leistungen des Unterrichtshalbjahres 13/2 ohne Prüfung in die Gesamtqualifikation eingehen (§ 4 Absatz 2), enthalten. Der Meldung ist durch die Schule eine Darstellung des bisherigen Bildungsweges des Schülers/der Schülerin beizufügen.
Über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde;[2] die Entscheidung ist dem Schüler/der Schülerin durch einen/eine der Beauftragten des Lehrerkollegiums für die Durchführung der Prüfung bekannt zu geben.
Tritt ein Schüler/eine Schülerin nach Bekanntgabe der Zulassung von der Prüfung zurück, wird er/sie einem Prüfling gleichgestellt, der die Prüfung nicht bestanden hat. Das gleiche gilt, wenn ein Prüfling die Prüfung ganz oder teilweise versäumt.
Die Vorschrift des Absatzes 3 über das Nichtbestehen der Prüfung findet keine Anwendung, wenn ein Prüfling aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen. Die Gründe für das Versäumnis hat der Prüfling unverzüglich nachzuweisen. Wird das Versäumnis mit Krankheit begründet, so kann der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ob der Prüfling die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Abiturprüfungskommission. Hat er die Gründe nicht zu vertreten, ist ihm zur Ablegung oder Fortsetzung der schriftlichen Prüfung ein besonderer, landeseinheitlich von der Schulaufsichtsbehörde [2] festzusetzender Termin zu gewähren, der vor dem allgemeinen Termin der mündlichen Prüfung liegt. Prüflinge, die auch an diesem Termin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht teilnehmen können, nehmen an der Abiturprüfung des nächsten Schuljahres teil. Versäumt ein Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den mündlichen Teil der Prüfung, so wird ein Nachtermin gewährt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung sowie die Ergebnisse im 7. und 8. Fach im Halbjahr 13/2 werden gewertet. Dem Prüfling ist zu empfehlen, zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung am Unterricht in seinen Prüfungsfächern in der nachfolgenden Jahrgangsstufe teilzunehmen.
Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs finden die §§ 14 bis 16 der Inklusionsverordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540; 2016 I S. 217), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. August 2018 (Amtsbl. I S. 414), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs darf nicht im Zeugnis vermerkt werden.