Gesetze
Gesetz wird geladen …
Tritt eine Studierende oder ein Studierender nach Bekanntgabe der Zulassung von der Prüfung zurück, wird sie oder er einer oder einem Studierenden gleichgestellt, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Studierende oder ein Studierender die Prüfung ganz oder teilweise versäumt.
Die Vorschrift des Absatzes 1 über das Nichtbestehen der Prüfung findet keine Anwendung, wenn eine Studierende oder ein Studierender aus Gründen, die sie oder er nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen. Die Gründe für das Versäumnis hat die oder der Studierende unverzüglich nachzuweisen. Wird das Versäumnis mit Krankheit begründet, so kann die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ob die oder der Studierende die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Abiturprüfungskommission. Hat sie oder er die Gründe nicht zu vertreten, ist ihr oder ihm zur Ablegung oder Fortsetzung der schriftlichen Prüfung ein besonderer, landeseinheitlich von der Schulaufsichtsbehörde3 festzusetzender Termin zu gewähren, der vor dem allgemeinen Termin der mündlichen Prüfung liegt. Studierende, die auch an diesem Termin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht teilnehmen können, nehmen an der Abiturprüfung des nächsten Schuljahres teil. Versäumt eine Studierende oder ein Studierender aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, den mündlichen Teil der Prüfung, so wird ein Nachtermin gewährt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden gewertet. Der oder dem Studierenden ist zu empfehlen, zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung am Unterricht in ihren oder seinen Prüfungsfächern in der nachfolgenden Jahrgangsstufe teilzunehmen.
Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs finden die §§ 14 bis 16 der Inklusionsverordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540; 2016 I S. 217), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. August 2018 (Amtsbl. I S. 414), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.