Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über den Bildungsgang und die Abiturprüfung am Saarland-Kolleg (SK-VO) Vom 17. Juni 2009
Für die Beurteilung der Prüfungsarbeiten gilt § 41 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland.
§ 41 SK-VOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen