Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über den Bildungsgang und die Abiturprüfung am Saarland-Kolleg (SK-VO) Vom 17. Juni 2009
Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Prüfung mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Abschnitt VIII Übertritt von Studierenden aus anderen Ländern
§ 57 SK-VOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen