Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Dauer des Besuchs des Saarland-Kollegs beträgt für den einzelnen Studierenden/die einzelne Studierende mindestens zweieinhalb und höchstens vier Jahre; die Möglichkeit, eine nicht bestandene Abiturprüfung nach weiterem Besuch des Saarland-Kollegs zu wiederholen, bleibt unberührt. Dies bedeutet:
Studierende, die sich nach höchstens vierjährigem Besuch des Saarland-Kollegs nicht oder nicht fristgerecht zur schriftlichen Abiturprüfung melden oder nach höchstens vierjährigem Besuch des Saarland-Kollegs die Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung nicht erfüllen, müssen es verlassen; das gleiche gilt, wenn der/die Studierende, der/die die Qualifikation im Abiturbereich nicht erfüllt und das dritte und vierte Halbjahr wiederholt hat, sich nicht oder nicht fristgerecht erneut zur Abiturprüfung meldet. Hiervon abweichend kann die Abiturprüfungskommission die zulässige Verweildauer in besonders begründeten Fällen ausnahmsweise um ein Jahr verlängern, wenn der/die Studierende die Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nicht zu vertreten hat.
Wird bei einem/einer Studierenden in der Hauptphase bereits vor der Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung festgestellt, dass er/sie die Zulassung zur Abiturprüfung innerhalb der zulässigen Verweildauer nicht mehr erreichen kann, so muss er/sie das Saarland-Kolleg verlassen. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Entscheidung die Konferenz der Fachlehrkräfte zuständig ist.