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Können Studierende in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg innerhalb der Höchstverweildauer (§ 4 Abs. 3) nicht mehr die Abiturprüfung ablegen oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben, müssen sie die Schule verlassen. Die Feststellung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von den Studierenden zu vertretender Umstände, die Höchstverweildauer angemessen verlängern.
Die Studierenden können die Höchstverweildauer (§ 4 Abs. 2 und 3) um die Zeit überschreiten, die erforderlich ist, um eine Wiederholungsprüfung (§§ 28 und 59) abzulegen.
Treten Studierende in ein höheres Semester ein, verkürzt sich die Verweildauer um die Zahl der übersprungenen Semester.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Studierende oder einen Studierenden auf Antrag für längstens zwei Semester beurlauben ( § 43 Abs. 3 SchulG). Die Zeit der Beurlaubung wird auf die Höchstverweildauer nicht angerechnet.
Die mit den Stundentafeln festgelegte Regeldauer der Bildungsgänge darf um höchstens ein Jahr überschritten werden (Höchstverweildauer). Um ein weiteres Jahr…
Wird bei einer oder einem Studierenden in der Hauptphase bereits vor der Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung festgestellt, dass sie oder er die…
Die Höchstverweildauer gemäß Absatz 1 kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung erforderlichen Mindestzeitraum überschritten…
Die Höchstverweildauer gemäß Absatz 1 kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum überschritten…
Wird bei einem Schüler/einer Schülerin in der Hauptphase bereits vor der Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung festgestellt, dass er/sie die…
Muss ein Schüler/eine Schülerin die Schule verlassen, weil er/sie die Abiturprüfung zweimal nicht bestanden oder die zulässige Verweildauer in der Oberstufe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.