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Die oder der Kinderschutzbeauftragte ist bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen Vorhaben zu beteiligen, soweit sie die Rechte und den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Saarland betreffen oder berühren.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 ist die oder der Kinderschutzbeauftragte befugt, Informationen nicht personenbezogener Art von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen einzuholen, soweit dies nicht die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Diese sind ihr oder ihm gegenüber zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte im Rahmen der Gesetze verpflichtet und haben sie oder ihn bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen.