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In der Vertrauensstelle werden automatisiert zu jeder Meldung dauerhaft gespeichert: Hat eine Patientin oder ein Patient der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten widersprochen, so bleiben für den Abgleich mit vorhandenen Daten zusammen mit den Kontrollnummern die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 10 bezeichneten epidemiologischen Daten dauerhaft in der Vertrauensstelle gespeichert.
Identitätsdaten nach § 4 Absatz 1, sofern die Patientin oder der Patient der Speicherung nicht widersprochen hat,
Kontrollnummern nach § 4 Absatz 7,
die Tatsache, ob die Patientin oder der Patient vor der erstmaligen Meldungsdurchführung über die Meldepflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 bis 4 unterrichtet wurde,
die Tatsache, ob die Patientin oder der Patient der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten gemäß § 5a widersprochen hat,
Daten zur meldepflichtigen Person nach § 4 Absatz 8 Satz 2 und für administrative Zwecke benötigte Daten nach § 4 Absatz 9,
die registerinternen laufenden Nummern der Patientinnen und Patienten und Meldungen,
die durch die meldepflichtige Person übermittelten patientenbezogenen Zuordnungsmerkmale nach § 4 Absatz 10,
Daten zum Vitalstatus, Fortzug aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes oder Tod der Patientin oder des Patienten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2.
In der Registerstelle werden zu jeder Patientin und jedem Patienten, deren oder dessen Neubildungen und Meldungen automatisiert dauerhaft gespeichert:
epidemiologische Daten nach § 4 Absatz 2,
klinische Daten nach § 4 Absatz 3,
die beste Information zur Neubildung nach § 4 Absatz 5 einschließlich der Daten zur Verlaufskontrolle nach § 4 Absatz 4,
kodierte Angaben zum Leistungserbringer,
die registerinternen laufenden Nummern der Patientinnen und Patienten und Meldungen,
patientenbezogenen Zuordnungsmerkmale nach § 4 Absatz 10.