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Bei Widerspruch gegen die dauerhafte Speicherung der Identitätsdaten hat die meldepflichtige Person der Vertrauensstelle zusammen mit den Meldungen den Widerspruch zu übermitteln. Die Vertrauensstelle hat bei Widerspruch nach § 9 Absatz 1 Nummer 11 zu verfahren.
Bei einem Widerspruch zu einem späteren Zeitpunkt hat die Vertrauensstelle gleichfalls nach § 9 Absatz 1 Nummer 11 zu verfahren.