Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Registerstelle hat
die epidemiologischen und klinischen Daten für die in § 1 Absatz 4 genannten Aufgaben zu verarbeiten,
Daten an das Zentrum für Krebsregisterdaten im Robert Koch-Institut nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 bis 3 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes zu übermitteln,
bei den nach § 13 Absatz 1 genehmigten Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und bei Forschungsvorhaben die erforderlichen Daten an die Vertrauensstelle nach Maßgabe des § 13 zu übermitteln,
in den Fällen des § 14 Absatz 1 und 2 der Vertrauensstelle die erforderlichen Daten auf Anforderung zu übermitteln,
die angeforderten epidemiologischen Daten in den Fällen des § 9 Absatz 2 an die Vertrauensstelle zu übermitteln,
die beste Information zu Neubildungen einer Patientin oder eines Patienten einschließlich der bereits gemeldeten Daten zur Weitergabe an einzelne Leistungserbringer gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 12 an die Vertrauensstelle zu übermitteln,
an das zuständige Referenzzentrum des Mammographie-Screenings zur Bestimmung der Parameter nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 6 und 7 der Krebsfrüherkennungsrichtlinie: Datenfluss Mammographie-Screening des gemeinsamen Bundesausschusses vom 21. Januar 2010 (BAnz. Nr. 11 Seite 212) in regelmäßigen Abständen Daten in anonymisierter und aggregierter Form zu übermitteln,
die Daten zur Weitergabe an andere Krebsregister gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 13 an die Vertrauensstelle zu übermitteln,
die Auswertung der erfassten klinischen Daten und die Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die einzelnen Leistungserbringer durchzuführen,
im Rahmen der Ausübung der Aufgaben der Landesauswertungsstelle die jährliche landesbezogene Auswertung nach § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen,
die für die einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 135a Absatz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung, angeforderten Daten an die Vertrauensstelle zu übermitteln,
die für räumliche Auswertungen zum Auftreten von Neubildungen benötigten registerinternen laufenden Nummern der Meldungen der Patientinnen und Patienten nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 bei der Vertrauensstelle anzufordern und zu verarbeiten,
auf Anforderung die epidemiologischen Daten nach § 4 Absatz 2 aller Patientinnen und Patienten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 an die Vertrauensstelle zu übermitteln,
die ihr von der Vertrauensstelle nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 übermittelten Meldungen dauerhaft zu speichern,
die für den Datenabgleich nach § 25a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch angeforderten Daten an die Vertrauensstelle zu übermitteln,
die erforderlichen Daten für bundesweite Auswertungen der klinischen Krebsregistrierung in anonymisierter Form gemäß § 65c Absatz 7 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an die benannten Empfänger zu übermitteln.