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Die Vertrauensstelle hat auf schriftlichen Antrag einer Patientin oder eines Patienten oder gegebenenfalls der Betreuerin oder des Betreuers oder der oder des Personensorgeberechtigten dieser oder diesem oder einer/einem von dieser oder diesem benannten Ärztin/Arzt oder Zahnärztin/Zahnarzt schriftlich mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Daten zur Person der Patientin oder des Patienten gespeichert sind sowie ob und von wem bisher Datenabrufe erfolgt sind und welche Daten übermittelt wurden. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind zu gewährleisten.
Die Vertrauensstelle teilt auf schriftlichen Antrag einer Patientin oder eines Patienten oder gegebenenfalls einer Betreuerin oder eines Betreuers oder einer oder eines Personensorgeberechtigten einer oder einem von dieser oder diesem benannten behandelnden Ärztin oder Arzt mit, ob und gegebenenfalls welche Daten der histologischen, zytologischen, laboranalytischen oder autoptischen Sicherung der Diagnose von Neubildungen bei bereits verstorbenen Großeltern und Eltern der Patientin oder des Patienten und bei bereits verstorbenen Abkömmlingen der Großeltern und Eltern der Patientin oder des Patienten im Krebsregister gespeichert sind. Der Antrag umfasst: Die übermittelten Daten dürfen ausschließlich im Rahmen der Behandlung der betreffenden Patientin oder des betreffenden Patienten verwendet werden.
Identitätsdaten der Patientin oder des Patienten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4,
Identitätsdaten der in Satz 1 genannten verstorbenen Personen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6,
Angaben zu den bekannten Neubildungen der in Nummer 1 und 2 genannten Personen,
Daten der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes der Patientin oder des Patienten gemäß § 4 Absatz 8 Satz 2,
eine Stellungnahme der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes der Patientin oder des Patienten zu vermuteten erblichen Neubildungen sowie
ein Nachweis der Abstammungsverhältnisse der in Nummer 1 und 2 genannten Personen in geeigneter Form.
Ein Anspruch auf Informationszugang zu Daten des Krebsregisters Saarland zugunsten eines unbeteiligten Dritten ist ausgeschlossen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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