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Den öffentlichen Stellen kommt in ihrem Organisationsbereich im Hinblick auf die Verbesserung des Klimaschutzes eine allgemeine Vorbildfunktion zu; Absatz 6 bleibt unberührt. Die Vorbildfunktion bezieht sich insbesondere auf die Schonung natürlicher Ressourcen, die Energieeinsparung, die Erhöhung der Energieeffizienz sowie die Nutzung erneuerbarer Energieträger, sofern die Organisation der Aufgabenerledigung nicht abschließend durch Bundesrecht geregelt ist.
Die Belange des Klimaschutzes sind bei allem Handeln öffentlicher Stellen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für öffentliche Planungen und bei Zulassungsverfahren für Vorhaben zur Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit sowie bei Contractingmaßnahmen.
Das Land setzt sich zum Ziel, bis zum Jahr 2035 die Behörden, Hochschulen und sonstigen Landeseinrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, soweit sie der unmittelbaren Organisationsgewalt des Landes unterliegen, weitgehend netto-treibhausgasneutral zu organisieren und die Netto-Treibhausgasneutralität deutlich vor dem Jahr 2045 zu erreichen. Davon ausgenommen sind Einrichtungen des Landes, soweit sie Dienstleistungen im freien Wettbewerb mit Privaten erbringen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Landesregierung Organisationseinheiten von der Zielvorgabe nach Satz 1 ausnehmen. Die klimaneutrale Gesamtbilanz der Landesverwaltung soll insbesondere durch die Einsparung von Rohstoffen und Energie sowie die Nutzung erneuerbarer Energien erreicht werden. Dabei ist auf die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen zu achten. Ergänzend kann sie durch Kompensation im Wege rechtlich anerkannter Emissionsminderungsmaßnahmen oder Emissionsminderungsmaßnahmen mit im Wesentlichen vergleichbaren Standards verwirklicht werden.
Hochbaumaßnahmen für Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Landesverwaltung, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehenen und sonstigen Landesorgane, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, sollen den Grundsätzen des nachhaltigen Bauens in angemessener Weise Rechnung tragen. Für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt dies, soweit sie Landesrecht ausführen.
Förderprogramme des Landes zur Verbesserung des Klimaschutzes sowie zur Verbesserung von Klimaanpassungsmaßnahmen haben sich an dem aktuellen Klimaschutzkonzept nach § 6 zu orientieren.
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird die Erfüllung der Vorbildfunktion nach Absatz 1 in eigener Verantwortung empfohlen. Das Land wird sie hierbei beratend unterstützen. Das Land strebt die Entwicklung eigener Klimaschutzkonzepte durch die Gemeinden und Gemeindeverbände schnellstmöglich an. Näheres soll in einer Vereinbarung zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden beschlossen werden.