Gesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe (Saarländisches Gesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe - SLASozBG) Vom 12. Februar 2020
Für das Verfahren zur Erteilung der staatlichen Anerkennung und die Ausstellung der Urkunde nach diesem Gesetz wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr ist vor der Erteilung der staatlichen Anerkennung zu entrichten.
§ 7 SLASozBG
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