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Das Ministerium für Bildung und Kultur erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (Lehramtsprüfungsordnungen I und II) als Rechtsverordnungen[2] im Rahmen der für Lehrkräfte geltenden Laufbahnvorschriften im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport. Vereinbarungen mit den Kirchen [3] bleiben unberührt.
In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind insbesondere Bestimmungen vorzusehen über:
die Studienfächer/Lernbereiche beziehungsweise die beruflichen Fachrichtungen oder sonderpädagogischen Förderschwerpunkte, die im Hinblick auf die einzelnen Lehrämter gewählt werden können,
die Verteilung des Stoffes der Fachwissenschaften, der Fachdidaktik und der Bildungswissenschaften auf das Studium und den Vorbereitungsdienst,
die Organisation und Durchführung von Praktika,
die Gliederung und Organisation des Vorbereitungsdienstes,
die Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere Art, Zahl und Gegenstand der für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Nachweise,
Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen, auch für Erweiterungsprüfungen und zusätzliche Prüfungen gemäß § 6; zum Nachweis von erbrachten Prüfungsleistungen kann auch ein Leistungspunktesystem unter Berücksichtigung des europäischen Kredit-Transfersystems (ECTS) herangezogen werden,
die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings abgestufte Beurteilung ermöglichen,
das Verfahren bei der Bewertung von Prüfungsleistungen,
die Ermittlung und Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung,
die Zusammensetzung und Verfahrensweise der Prüfungsausschüsse,
die Rechtsfolgen des Nichterbringens geforderter Prüfungsleistungen, des Rücktritts von der Prüfung und von Täuschungsversuchen,
die Wiederholung von Prüfungsleistungen,
die Anrechnung von Studienleistungen und von Prüfungsleistungen, die in einem anderen Prüfungsverfahren erbracht worden sind,
die Anrechnung geeigneter Vordienstzeit auf den Vorbereitungsdienst.