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Wer einen nicht lehramtsbezogenen, mindestens sechssemestrigen, mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder an einer Fachhochschule mit einer Akkreditierung des Studiengangs mit dem Bachelor oder einem höherwertigen Abschluss (z. B. Diplom oder Magister) erfolgreich abgeschlossen hat, ist unter den Voraussetzungen nach Satz 2 berechtigt, in einen lehramtsbezogenen, mindestens viersemestrigen, mindestens 120 ECTS-Punkte umfassenden, universitären Masterstudiengang überzugehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht, sofern der Studiengang nach Satz 1 mit den dort genannten Abschlüssen dem Studium entspricht und die Aufnahme des Studiengangs zur Sicherung des Lehrkräftenachwuchses erforderlich ist. Der Masterstudiengang umfasst das Studium: Darüber hinaus umfasst der Masterstudiengang das jeweils zugehörige bildungswissenschaftliche Studium und entsprechende schulpraktische Studien (§ 10 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 1 Nummer 2 beziehungsweise § 12 Absatz 1 Nummer 3). Die Universität des Saarlandes, die Hochschule für Musik Saar und die Hochschule der Bildenden Künste Saar entscheiden über die Berechtigung nach Satz 2 und vergeben bei erfolgreichem Abschluss des Masterstudiengangs den Grad „Master of Education“. Für den lehramtsbezogenen Masterstudiengang nach den Sätzen 3 und 4 regelt, soweit betroffen, die Universität des Saarlandes, die Hochschule für Musik Saar und/oder die Hochschule der Bildenden Künste Saar - unter Beachtung der einschlägigen, jeweils aktuellen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz - in ihren jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur sowie im Einvernehmen mit, soweit betroffen, der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde beziehungsweise der für die künstlerischen Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörden die Verteilung der ECTS-Punkte auf: Nach Anhörung - soweit betroffen - der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Musik Saar und/oder der Hochschule der Bildenden Künste Saar legt das Ministerium für Bildung und Kultur in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 21) das Unterrichtsfach, das Fach/den Lernbereich und die berufliche Fachrichtung für den nicht lehramtsbezogenen Studiengang nach Satz 1 und die Verknüpfung mit dem weiteren Unterrichtsfach, dem weiteren Fach/Lernbereich, dem allgemein bildenden Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) oder der weiteren beruflichen Fachrichtung im lehramtsbezogenen Masterstudiengang im Einvernehmen mit, soweit betroffen, der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde beziehungsweise der für die künstlerischen Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörden fest. Im Einvernehmen mit, soweit betroffen, der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde beziehungsweise den für die künstlerischen Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörden kann das Ministerium für Bildung und Kultur in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 21) nach Anhörung - soweit betroffen - der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Musik Saar und/oder der Hochschule der Bildenden Künste Saar für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) Unterrichtsfächer oder Fächer/Lernbereiche, für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) Unterrichtsfächer und für das Lehramt an beruflichen Schulen berufliche Fachrichtungen bestimmen, die im lehramtsbezogenen Masterstudiengang als Doppelfach (gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Juni 2024 „Gestaltung von zusätzlichen Wegen ins Lehramt“ in seiner jeweils geltenden Fassung ein solches, dessen fachwissenschaftliche und fachdidaktische Anteile im Studium mindestens dem doppelten Umfang der für den jeweiligen Lehramtstyp vorgesehenen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteile eines Unterrichtsfachs/Fachs/Lernbereichs/einer beruflichen Fachrichtung entsprechen - zwei Schwerpunkte im Sinne einer professionsbezogenen Profilierung -) ausgebildet werden. Für die Verteilung der ECTS-Punkte nach Satz 6 kann die jeweils betroffene Hochschule im Einvernehmen mit, soweit betroffen, der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde beziehungsweise mit den für die künstlerischen Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörden und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur für Doppelfächer in ihren Studien- und Prüfungsordnungen eine einheitliche auf das Doppelfach bezogene Fachdidaktik ausweisen.
eines Unterrichtsfachs oder eines Fachs/Lernbereichs im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 1 oder
die Fachdidaktik,
eines weiteren Unterrichtsfachs oder eines weiteren Fachs/Lernbereichs und der Fachdidaktik der beiden Unterrichtsfächer oder des Fachs und des Lernbereichs im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 1 oder
eines weiteren Unterrichtsfachs und der Fachdidaktik der beiden Unterrichtsfächer im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder
eines Unterrichtsfachs im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder
die Masterarbeit,
einer beruflichen Fachrichtung im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 1
eines allgemein bildenden Unterrichtsfachs (Sekundarstufe II) oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung der beruflichen Schulen und der Fachdidaktik des allgemein bildenden Unterrichtsfachs (Sekundarstufe II) und der beruflichen Fachrichtung im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 1 beziehungsweise 2 oder der Fachdidaktik zweier beruflicher Fachrichtungen.
die Fachwissenschaft für das zweite Unterrichtsfach oder für das zweite Fach/den Lernbereich, für das allgemein bildende Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) beziehungsweise für die zweite berufliche Fachrichtung,
das bildungswissenschaftliche Studium,
die schulpraktischen Studien und
die Inhalte des Studiums im Übrigen.
Wer einen nicht lehramtsbezogenen, mindestens sechssemestrigen, mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Studiengang in Allgemeiner Sonderpädagogik, Rehapädagogik, Heilpädagogik, Psychologie, Inklusionspädagogik oder Sozialer Arbeit/Pädagogik der Kindheit an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder an einer Fachhochschule mit einer Akkreditierung des Studiengangs mit dem Bachelor oder einem höherwertigen Abschluss (z. B. Diplom oder Master) erfolgreich abgeschlossen hat, ist, sofern zur Sicherung des Lehrkräftenachwuchses erforderlich, berechtigt, in einen lehramtsbezogenen, mindestens viersemestrigen, mindestens 120 ECTS-Punkte umfassenden, universitären Masterstudiengang überzugehen. Die in Satz 1 genannten Studiengänge entsprechen dem Studium der Fachwissenschaft der durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 21) den in Satz 1 genannten Bachelorstudiengängen oder höherwertigeren Studiengängen zuzuordnenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkte im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 1. Der Masterstudiengang umfasst das Studium der Fachwissenschaft eines Unterrichtsfachs, Fachs/Lernbereichs oder einer beruflichen Fachrichtung und der Fachdidaktik der beiden, durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 21) den Bachelorstudiengängen oder höherwertigeren Studiengängen nach Satz 1 zuzuweisenden, sonderpädagogischen Förderschwerpunkte und des Unterrichtsfachs/Lernbereichs oder der beruflichen Fachrichtung im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 1 beziehungsweise Nummer 2. Zudem umfasst der Masterstudiengang auch ein bildungswissenschaftliches Studium und schulpraktische Studien im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 3. Das Ministerium für Bildung und Kultur kann durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 21) weitere Studiengänge an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen oder akkreditierte Studiengänge an Fachhochschulen im Sinne von Satz 1 festlegen.
Die mit dem Master of Education abschließenden Studiengänge nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 stehen einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) gemäß § 10 gleich, wenn sich das Studium insgesamt auf zwei allgemein bildende Unterrichtsfächer beziehungsweise ein Fach und einen Lernbereich der Sekundarstufe I und auf die Fachdidaktik der Sekundarstufe I bezieht und mindestens 300 ECTS-Punkte umfasst. Sie stehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) gemäß § 11 gleich, wenn das Studium sich insgesamt auf zwei Unterrichtsfächer der Sekundarstufen I und II und auf die Fachdidaktik der Sekundarstufe I und II bezieht und mindestens 300 ECTS-Punkte umfasst. Sie stehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen gemäß § 12 gleich, wenn das Studium sich insgesamt auf eine berufliche Fachrichtung und ein allgemein bildendes Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) oder auf zwei berufliche Fachrichtungen bezieht und mindestens 300 ECTS-Punkte umfasst. In Doppelfächern (Absatz 1 Satz 8) ist die Gleichwertigkeit nach den Sätzen 1 bis 3 gegeben, wenn die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteile der Studiengänge nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 mindestens dem doppelten Umfang der nach den jeweils aktuellen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz für den jeweiligen Lehramtstyp festgelegten Anteile eines Unterrichtsfachs, eines Fachs/Lernbereichs oder einer beruflichen Fachrichtung entsprechen. Der doppelte Umfang der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteile in einem Unterrichtsfach, Fach/Lernbereich oder einer beruflichen Fachrichtung beim Doppelfach entspricht hierbei zwei Unterrichtsfächern beziehungsweise einem Fach und einem Lernbereich im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 1, zwei Unterrichtsfächern im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 beziehungsweise einer beruflichen Fachrichtung und einem allgemein bildenden Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2. Der mit dem Master of Education abschließende Bachelor- und Masterstudiengang nach Absatz 2 steht einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik in den beiden Förderschwerpunkten, auf die sich das Studium der Fachdidaktik im Masterstudiengang bezieht, gemäß § 13 gleich, wenn das Studium 300 ECTS-Punkte umfasst.
Für den lehramtsbezogenen Masterstudiengang nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 15 Absatz 1 entsprechend. Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen im Ausland oder in einem anderen Bundesland erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nachgewiesen wird. Über den Antrag entscheidet die Universität des Saarlandes beziehungsweise die Hochschule für Musik Saar oder die Hochschule der Bildenden Künste Saar. Dritter Teil Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung