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Das Ministerium für Bildung und Kultur kann eine in einem anderen Bundesland abgelegte, das Studium abschließende Lehramtsprüfung zwecks Zulassung zum Vorbereitungsdienst anerkennen, wenn sie einer das Studium abschließenden Lehramtsprüfung für ein Lehramt gemäß § 2 oder einem Master of Education gemäß § 16a im Wesentlichen gleichwertig ist. Eine das Studium abschließende Lehramtsprüfung für ein Lehramt gemäß § 2 gilt als anerkannt, wenn das Studium den von der Kultusministerkonferenz für das betreffende Lehramt vorgesehenen Vorgaben entspricht. Darüber hinaus kann das Ministerium für Bildung und Kultur eine das Studium abschließende Lehramtsprüfung in einem weiteren Unterrichtsfach, Fach/Lernbereich, sonderpädagogischen Förderschwerpunkt oder einer beruflichen Fachrichtung als Erweiterungsprüfung zu einer das Studium abschließenden Lehramtsprüfung für ein Lehramt gemäß § 2 anerkennen, wenn sie einer Erweiterungsprüfung im Sinne von § 14 im Wesentlichen gleichwertig ist. Der Zugang zum Vorbereitungsdienst ist eröffnet, soweit die Ausbildung in dem betreffenden Lehramt und in dem entsprechenden Unterrichtsfach, Fach/Lernbereich, sonderpädagogischen Förderschwerpunkt oder der entsprechenden beruflichen Fachrichtung vorgesehen ist. Das Ministerium für Bildung und Kultur kann eine in einem anderen Bundesland erworbene Lehramtsbefähigung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt gemäß § 2 anerkennen, wenn sie im Wesentlichen gleichwertig ist. Eine in einem anderen Bundesland nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz durch Ablegen einer das Studium abschließenden Lehramtsprüfung und der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung erworbene Lehramtsbefähigung gilt als Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2. Eine in einem anderen Bundesland im Rahmen einer Sondermaßnahme der Länder auf der Grundlage von Beschlüssen der Kultusministerkonferenz zur Gewinnung von Lehrkräften erworbene Lehramtsbefähigung kann das Ministerium für Bildung und Kultur zur Sicherung des Lehrkräftenachwuchses als Befähigung für ein Lehramt gemäß § 2 anerkennen.
Das Ministerium für Bildung und Kultur kann zur Sicherung des Lehrkräftenachwuchses auf Antrag die Masterabschlussprüfung oder eine gleichwertige Abschlussprüfung in einem als Vorbildung für das angestrebte Lehramt geeigneten Studium an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen, das im Sinne von § 4 Absatz 3, 4 oder 6 dem Studium eines Unterrichtsfachs, Fachs/Lernbereichs oder zweier sonderpädagogischer Förderschwerpunkte oder im Sinne von § 4 Absatz 5 dem Studium einer beruflichen Fachrichtung entspricht oder vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen als damit inhaltlich gleichwertig anerkannt wird, der Ersten Staatsprüfung zwecks Zulassung zum Vorbereitungsdienst gleichstellen. Dasselbe gilt für den Masterabschluss in einem akkreditierten Studiengang an Fachhochschulen, der im Sinne von § 4 Absatz 3, 4 oder 6 dem Studium eines Unterrichtsfachs, Fachs/Lernbereichs oder zweier sonderpädagogischer Förderschwerpunkte oder im Sinne von § 4 Absatz 5 dem Studium einer beruflichen Fachrichtung entspricht oder vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen als inhaltlich gleichwertig anerkannt wird. Der Masterabschluss oder eine gleichwertige Abschlussprüfung an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in den Studiengängen Allgemeine Sonderpädagogik, Sprachtherapie, Rehapädagogik, Psychologie, Heilpädagogik oder Inklusionspädagogik entspricht hierbei zwei sonderpädagogischen Förderschwerpunkten im Sinne von Satz 1; darüber hinaus kann das Ministerium für Bildung und Kultur durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 21) bestimmen, dass andere geeignete Masterabschlüsse einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder aus akkreditierten Studiengängen an Fachhochschulen zwei sonderpädagogischen Förderschwerpunkten entsprechen. Bei der Gleichstellung zwecks Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach den Sätzen 1 und 2 kann bei dem Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) und bei dem Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) von dem Erfordernis eines weiteren Unterrichtsfachs beziehungsweise Fachs/Lernbereichs, bei dem Lehramt für Sonderpädagogik von dem Erfordernis eines weiteren Unterrichtsfachs/Lernbereichs oder einer beruflichen Fachrichtung und bei dem Lehramt an beruflichen Schulen vom Erfordernis des allgemein bildenden Unterrichtsfachs der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) abgesehen werden. Eine Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung setzt eine hinreichende Nachqualifizierung in dem weiteren Unterrichtsfach, Fach/Lernbereich, Unterrichtsfach/Lernbereich oder in der beruflichen Fachrichtung beziehungsweise in dem allgemein bildenden Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II), und soweit es die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorsieht, auch den Nachweis eines bildungswissenschaftlichen Studiums voraus. Bei besonders dringlichem Lehrkräftebedarf kann sich die Nachqualifizierung auch auf das Unterrichtsfach beziehungsweise das Fach/den Lernbereich im Sinne von § 4 Absatz 3 oder 4 oder die berufliche Fachrichtung im Sinne von § 4 Absatz 5 beziehen, das/der/die nach Satz 1 als Vorbildung mitgebracht wird; in diesem Fall ist dieselbe Anzahl an Ausbildungs- und Prüfungsleistungen im Vorbereitungsdienst zu erbringen wie bei einer Nachqualifizierung in dem weiteren Unterrichtsfach/Fach/Lernbereich oder dem allgemein bildenden Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II), sodass die sich daran anschließende Zweite Staatsprüfung, die wie bei einem Doppelfach (§ 16a Absatz 1 Satz 8) in zwei Schwerpunkten abgelegt wird, einer solchen in zwei Unterrichtsfächern beziehungsweise einem Fach und einem Lernbereich im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 1, zwei Unterrichtsfächern im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 beziehungsweise einer beruflichen Fachrichtung und einem allgemein bildenden Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 entspricht. Ferner kann das Ministerium für Bildung und Kultur zur Sicherung des Lehrernachwuchses an beruflichen Schulen auf Antrag die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen zwecks Zulassung zum Vorbereitungsdienst für dieses Lehramt gleichstellen. Hierbei kann von dem Erfordernis einer beruflichen Fachrichtung abgesehen werden.
Das Ministerium für Bildung und Kultur kann den geeignete wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen abschließenden Masterabschluss oder eine gleichwertige Abschlussprüfung allgemein oder im Einzelfall als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen anerkennen. Absatz 2 Satz 4 und 5 findet Anwendung.
Das Ministerium für Bildung und Kultur stellt nach Maßgabe der Regelungen in den Absätzen 5 und 6 fest, ob eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation für den Lehrerberuf der Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 entspricht.
Eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation für den Lehrerberuf wird vorbehaltlich der Regelung in Absatz 6 auf Antrag der entsprechenden Befähigung für ein Lehramt gemäß § 2 gleichgestellt, wenn Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4, so können die vorhandenen Unterschiede ganz oder teilweise durch im Rahmen der bisherigen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbene und von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannte Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden. Soweit nach Satz 2 kein vollständiger Ausgleich der Unterschiede möglich ist, kann die Gleichstellung davon abhängig gemacht werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller erfolgreich eine Eignungsprüfung ablegt oder einen Anpassungslehrgang durchläuft. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Anpassungslehrgang werden für dessen Dauer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art eingestellt und erhalten eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt, dem sie zugeordnet wurden. Das Nähere regelt das Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung. Diese trifft insbesondere Bestimmungen über
das Nähere zur Feststellung der Gleichstellung, insbesondere zur Art der Hochschule gemäß Satz 1 Nummer 3 und zu den Anforderungen an die Berufspraxis und das lebenslange Lernen gemäß Satz 2,
sie zum unmittelbaren Zugang zu einem Lehrerberuf im Staat berechtigt, in dem sie erworben wurde, und einem Lehramt nach § 2 zugeordnet werden kann,
sie von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörde des Staates ausgestellt wurde, in dem sie erworben wurde,
das Verfahren der Antragstellung, die dem Antrag auf Gleichstellung beizufügenden Unterlagen sowie die maßgeblichen Verfahrensfristen,
sie aufgrund eines mindestens dreijährigen erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudiums erworben wurde und
die inhaltliche Ausgestaltung, Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung sowie die jeweilige Zulassung hierzu und
die Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse.
die zur Erlangung der Berufsqualifikation für den Lehrerberuf erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Unterschiede gegenüber der im Saarland für das jeweilige Lehramt vorgeschriebenen Ausbildung aufweist.
Der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz (Qualifikationsstaat) erworbene Berufsqualifikationsnachweis für den Lehrerberuf nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG oder ein diesem nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellter Nachweis wird auf Antrag der entsprechenden Befähigung für ein Lehramt gemäß § 2 gleichgestellt, wenn Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4, so können die vorhandenen Unterschiede ganz oder teilweise durch im Rahmen der bisherigen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbene und von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannte Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden. Soweit nach Satz 2 kein vollständiger Ausgleich der Unterschiede möglich ist, kann die Gleichstellung davon abhängig gemacht werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller erfolgreich eine Eignungsprüfung ablegt oder einen Anpassungslehrgang durchläuft. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Anpassungslehrgang werden für dessen Dauer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art eingestellt und erhalten eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt, dem sie zugeordnet wurden. Das Nähere zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132), in der jeweils geltenden Fassung regelt das Ministerium für Bildung und Kultur für den Beruf der Lehrkraft durch Rechtsverordnung. Diese trifft insbesondere Bestimmungen über
das Verfahren der Antragstellung, die dem Antrag auf Gleichstellung beizufügenden Unterlagen sowie die maßgeblichen Verfahrensfristen,
er zum unmittelbaren Zugang zu einem Lehrerberuf im Qualifikationsstaat berechtigt und einem Lehramt nach § 2 zugeordnet werden kann,
er von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Qualifikationsstaates zuständigen Behörde ausgestellt wurde,
die inhaltliche Ausgestaltung, Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung sowie die jeweilige Zulassung hierzu und
die Antragstellerin oder der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besitzt und
die Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse.
die zur Erlangung der Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Unterschiede gegenüber der im Saarland für das jeweilige Lehramt vorgeschriebenen Ausbildung aufweist.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), geändert durch das Gesetz vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), findet mit Ausnahme der §§ 10 Absatz 3, 13b sowie des § 17 keine Anwendung. Das Ministerium für Bildung und Kultur ist zuständige Stelle für die Bearbeitung von Zweiter Teil Von Beginn an lehramtsbezogenes Studium, das auf die Erste Staatsprüfung vorbereitet; Studium nach universitärem Quereinstieg zur Erlangung des Master of Education 1. Von Beginn an lehramtsbezogenes Studium, das auf die Erste Staatsprüfung vorbereitet
eingehenden Warnmeldungen nach § 13b Absatz 1 und 3 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland für den Beruf der Lehrkraft und
ausgehenden Warnmeldungen nach § 13b Absatz 1 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland, sofern es als Schulaufsichtsbehörde einer Lehrkraft die Ausübung des Berufes ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt oder ihr diesbezügliche Beschränkungen auferlegt hat; die Übermittlung der Warnmeldung hat spätestens drei Tage nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erfolgen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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