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Im Falle der Anerkennung von in anderen Bundesländern erworbenen Lehramtsbefähigungen steht eine kürzere als die nach § 3 Absatz 2 oder nach § 5 Satz 4 oder 5 vorgesehene Dauer des Vorbereitungsdienstes dem Erwerb der entsprechenden Laufbahnbefähigung nicht entgegen. Abschnitt III Ausnahmen