§ 93 SLStVollzG
Anstalten
(1)
1Es werden Anstalten und Abteilungen eingerichtet, die den unterschiedlichen vollzuglichen Anforderungen Rechnung tragen. 2Insbesondere sind sozialtherapeutische Abteilungen vorzusehen.
(2)
1Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen für therapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeitstraining und Arbeitstherapie sowie zur Ausübung von Arbeit vorzusehen. 2Entsprechendes gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge.
(3)
Haft- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten.
(4)
Unterhalten private Unternehmen Betriebe in Anstalten, kann die technische und fachliche Leitung ihren Mitarbeitern übertragen werden.