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Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten des einfachen Dienstes werden in die Aufgaben des mittleren Dienstes eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwei Jahre. Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende Kenntnisse, wie sie für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung gefordert werden, erworben haben; es ist jedoch mindestens eine Einführungszeit von einem Jahr abzuleisten.
Die Einführungszeit entspricht dem Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes; sie ist bevorzugt bei Ausbildungsstellen abzuleisten, die der Beamte bisher noch nicht kennen gelernt hat. Die §§ 10 bis 18 sind entsprechend anzuwenden.
Der Beamte bleibt bis zur Verleihung eines Amtes einer Laufbahn des mittleren Dienstes in seiner bisherigen Rechtsstellung.