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1Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes kann bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ein Amt der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes verliehen werden, wenn sie 2Sie können höchstens bis in ein Amt der Besoldungsgruppe 7 der Besoldungsordnung A aufsteigen.
nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen dafür geeignet sind,
ein Amt der Besoldungsgruppe 5 der Besoldungsordnung A innehaben und sich seit mindestens drei Jahren in herausgehobenen Aufgaben, insbesondere in Dienstgeschäften des mittleren Dienstes, bewährt haben,
in der letzten dienstlichen Beurteilung oder einer anlassbezogenen Beurteilung die nach den jeweiligen Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben und
sich in einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren, als Beamtinnen und Beamte des technischen Verwaltungsdienstes von mindestens 20 Jahren, seit Beendigung der Probezeit, soweit möglich, auf mindestens zwei Dienstposten bewährt haben.
Für Beamtinnen und Beamte des Landes trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa, für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die für die Ernennung zuständige Stelle die Entscheidung über die Zulassung.
Beamtinnen und Beamten kann ein Amt der Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung A verliehen werden, wenn sie seit mindestens drei Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe 7 der Besoldungsordnung A innehaben und in der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung die beste Beurteilungsnote erhalten haben.
Beamtinnen und Beamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung A innehaben, kann in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Landespersonalausschusses ein Amt der Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A verliehen werden. 4. Gehobener Dienst
1Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes kann bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ein Amt der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes verliehen…
1Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes können zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und nach…
ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A innehaben und sich seit mindestens fünf Jahren in herausgehobenen Aufgaben, insbesondere in…
ihnen seit mindestens einem Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen ist,
1Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes können zu einer Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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