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1Die Zuordnung der bisherigen zu den neuen Fachrichtungen nach § 2 Absatz 2 ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist. 2Im Übrigen entscheidet das Ministerium für Inneres und Sport. 3Die Amtsbezeichnungen richten sich nach der Verordnung über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen vom 18. Januar 1977 (Amtsbl. S. 109), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in der jeweils geltenden Fassung.