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Das Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ (Sächsisches Ingenieurgesetz – SächsIngG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 145), wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist mit Ausnahme von Fällen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 4 bis 6 sowie § 6b die Landesdirektion Sachsen.“
In § 10 Abs. 3 werden die Wörter „sind die Landesdirektionen“ durch die Wörter „ist die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „das Regierungspräsidium, in dessen“ durch die Wörter „die Landesdirektion, in deren“ ersetzt.
§ 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Zuständige Behörde Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Ingenieurkammer Sachsen.“
Das Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ (Sächsisches Ingenieurgesetz – SächsIngG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S.…
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Ingenieurgesetzes und des Sächsischen Architektengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses…
Zuständig ist die Ingenieurkammer Sachsen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.