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Das Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ (Sächsisches Ingenieurgesetz – SächsIngG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 236), geändert durch Gesetz vom 11. September 2006 (SächsGVBl. S. 461), wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „das Regierungspräsidium, in dessen“ durch die Wörter „die Landesdirektion, in deren“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „des Innern“ ersetzt.
In § 10 Abs. 3 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
In § 10 Abs. 3 werden die Wörter „sind die Landesdirektionen“ durch die Wörter „ist die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In § 17 Abs. 2 Nr. 2 wird vor dem Wort „Ingenieurgesetz“ das Wort „Sächsischen“ eingefügt.
In § 17 Absatz 6 Satz 3 des Sächsischen Ingenieurgesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50), das durch Artikel 28 des Gesetzes vom 26. April 2018…
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „2 Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „2 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.