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§ 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung (UKZuVO) vom 16. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 294), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 652, 653) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nummer 1 Buchst. d wird gestrichen.
In Nummer 10 werden die Wörter „die Forstdirektion“ durch die Wörter „der Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
In § 2 werden die Wörter „den Landesdirektionen“ durch die Wörter „der Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In § 1 Nr. 1 Buchst. d der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung (UKZuVO) vom 16. Juni 1992 (SächsGVBl.…
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung (UKZuVO) vom 16. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 294, 442), zuletzt…
In der Überschrift werden die Wörter „ Sächsischen Landesamtes “ durch das Wort „ Staatsbetriebs “ ersetzt.
Am Beginn des Satzes werden die Worte „Die Forstdirektionen sind“ durch die Worte „Das Landesforstpräsidium ist“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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