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In § 1 Nr. 1 Buchst. d der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung (UKZuVO) vom 16. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 294, 442) werden die Worte „die Forstdirektionen für die Beamten der ihnen“ durch die Worte „das Landesforstpräsidium für die Beamten der“ ersetzt.
In Nummer 10 werden die Wörter „die Forstdirektion“ durch die Wörter „der Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
In § 2 werden die Wörter „den Landesdirektionen“ durch die Wörter „der Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung (UKZuVO) vom 16. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 294, 442), zuletzt…
Am Beginn des Satzes werden die Worte „Die Forstdirektionen sind“ durch die Worte „Das Landesforstpräsidium ist“ ersetzt.
Im Einleitungssatz werden die Wörter „Das Landesforstpräsidium“ durch die Wörter „Der Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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