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In § 13 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubsverordnung – SächsUrlVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2004 (SächsGVBl. S. 118), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 283, 284) geändert worden ist, wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
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