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Das Sächsische Architektengesetz (SächsArchG) vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 207), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266, 267), wird wie folgt geändert: Mitglieder der Architektenkammer, die am 25. November 2007 bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben und von der Pflichtmitgliedschaft nach § 26 Abs. 1 Satz 2 in der am 28. Juni 2002 geltenden Fassung befreit waren, sind von der Pflichtmitgliedschaft ausgeschlossen. Mitglieder, die im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 25. November 2007 das 45. Lebensjahr vollendet haben und von der Pflichtmitgliedschaft nach § 26 Abs. 1 Satz 2 in der am 28. Juni 2002 geltenden Fassung befreit waren, sind von der Pflichtmitgliedschaft nicht ausgeschlossen, wenn sie die Aufnahme in das Versorgungswerk innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen und über die Änderung weiterer Gesetze beantragen. Berufsangehörige, die anlässlich der Gründung des Versorgungswerkes von der Pflichtmitgliedschaft befreit waren oder auf Antrag befreit wurden, sowie solche, die wegen der Teilnahme in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit wurden, bleiben von der Pflichtteilnahme ausgenommen.
Der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 32 folgende Angabe angefügt: „§ 33 Übergangsvorschrift (zu § 26)“.
In § 19 Abs. 8 wird dem Satz 1 folgender Satz vorangestellt: „Über den Antrag auf Eintragung in die in Absatz 1 genannten Listen und Verzeichnisse ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat, zu entscheiden.“
§ 26 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Architektenkammer errichtet durch Satzung für ihre Mitglieder und deren Familien ein Versorgungswerk und verpflichtet ihre Mitglieder, dort Mitglied zu werden. Mitglieder, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres Mitglied der Kammer werden, nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben oder zum Zeitpunkt der Begründung der Mitgliedschaft in der Architektenkammer berufsunfähig sind, sind von der Pflichtmitgliedschaft ausgeschlossen. Abweichend von Satz 2 kann die Satzung ein Höchsteintrittsalter vorsehen. Dem Versorgungswerk können für die Dauer von längstens fünf Jahren auf Antrag auch Personen angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, erfüllen.“
Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Satz 1 Nr. 5, 7 und 8 wird gestrichen.
Satz 1 Nr. 6 wird Satz 1 Nr. 5 und wie folgt geändert:
Das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt. cc) Satz 3 wird gestrichen.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Übertragung von unverzinsten Beiträgen auf eine andere öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung), mit dem das Versorgungswerk ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat,“. bb) In Nummer 7 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt. cc) In Nummer 8 wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt: „9. die Überschussverwendung und Verlustrücklage.“ dd) Es wird folgender Satz angefügt: „Die Satzung kann Regelungen zur Erstattung von Beiträgen oder Kapitalabfindungen vorsehen.“
Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Satzung, ihre Änderung und der Beschluss nach Absatz 7 Satz 2 müssen von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 27 Abs. 2 genehmigt werden.“
Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Die Architektenkammer kann die Mitglieder anderer Architektenkammern oder anderer berufsständischer Versorgungseinrichtungen in das Versorgungswerk aufnehmen. Sie kann sich einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetzes anschließen oder zusammen mit einer oder mehreren berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen. Ein Anschluss an eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung oder der Zusammenschluss mit einer solchen bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes.“
Absatz 10 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 wird das Wort „unterbrochen“ durch das Wort „gehemmt“ ersetzt.
In Satz 4 wird das Wort „Unterbrechung“ durch das Wort „Hemmung“ ersetzt.
In Satz 5 wird die Angabe „209 bis 217“ durch die Angabe „203 bis 213“ ersetzt.
§ 27 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „Architektenkammer“ die Wörter „und die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk“ eingefügt.
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz.“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Versorgungswerk unterliegt der Versicherungsaufsicht nach dem Gesetz über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz – SächsVAG) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung.“
Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
Nach § 32 wird folgender § 33 angefügt: „§ 33 Übergangsvorschrift (zu § 26)
Die Satzung des Versorgungswerkes kann für die bis 31. Dezember 2004 in das Versorgungswerk eingezahlten Beiträge Bestimmungen über die Erstattung an Personen, die keine Familienangehörigen sind, vorsehen.“
In Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Im neuen Absatz 9 wird die Angabe „Absätze 2, 3 und 6“ durch die Angabe „Absätze 2, 3, 4 und 7“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 5 zweiter Teilsatz wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 9“ ersetzt.
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Absatz 10 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.