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Das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270) wird wie folgt geändert:
Dem § 16 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Die Vertreter haben den Gemeinderat ihrer Mitgliedsgemeinden frühzeitig über alle Angelegenheiten des Verwaltungsverbandes von besonderer Bedeutung zu unterrichten.“
Dem § 52 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Vertreter haben das Hauptorgan ihres Verbandsmitglieds im Sinne des § 44 Absatz 1 frühzeitig über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes von besonderer Bedeutung zu unterrichten.“
In § 56 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 20 Absatz 1 Satz 3“ die Wörter „und Absatz 5“ eingefügt.
§ 58 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Zweckverbände mit dem Zweck der unmittelbaren Trägerschaft an Sparkassen von den Verpflichtungen
nach § 72 Absatz 3 und 5,
zur Publizität des Entwurfs der Haushaltssatzung nach § 76 Absatz 1 Satz 3 und des Haushaltsplans nach § 76 Absatz 3 Satz 2 sowie
zur Publizität des Jahresabschlusses nach § 88c Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung freistellen.“ b) In Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „die Jahresabschlussprüfung“ durch die Wörter „den Jahresabschluss“ ersetzt.
In § 71 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Gebietskörperschaft den beteiligten anderen Gebietskörperschaften“ durch die Wörter „Gebietskörperschaft oder ein Zweckverband den beteiligten anderen Gebietskörperschaften oder Zweckverbänden“ ersetzt.
In § 72 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ ein Semikolon und die Wörter „die nicht genehmigungspflichtige Zweckvereinbarung bedarf auch zur Aufhebung keiner Genehmigung“ eingefügt.
§ 79 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen nach diesem Gesetz.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.