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Das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2011 (SächsGVBl. S. 115), wird wie folgt geändert:
Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität bleibt die Personalausstattung, die aus Mitteln von Bund-Länder-Programmen für die Verbesserung der Qualität in der Lehre finanziert wird, unberücksichtigt.“
In § 3 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 17 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)“ durch die Angabe „§ 17 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG)“ und die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)“ ersetzt.
In § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b und Satz 4 wird jeweils die Angabe „SächsHSG“ durch die Angabe „SächsHSFG“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.