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In § 18 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes zur Förderung von Frauen und der Vereinbarung von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz – SächsFFG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376) geändert worden ist, wird die Angabe „des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)“ durch die Angabe „des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG)“ und die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)“ ersetzt.
Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Entsprechendes gilt in den Hochschulen für die Gleichstellungsbeauftragte nach § 55 des Gesetzes über die Hochschulen…
§ 18 Absatz 1 Satz 5 des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 18. Dezember…
In Absatz 2 werden die Wörter „des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) vom 10.…
In Nummer 1 werden die Wörter „Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung…
In § 3 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 17 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz –…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.